Transporte immer eine Kassenleistung?

Generell kann man sagen, dass folgende Fahrten / Transporte als Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden:

Voll- oder teilstationäre, als auch tagstationäre Behandlungen:

das sind zum Beispiel:
  • Fahrten zu vollstationären Behandlungen, d.h. Krankenhauseinweisungen- und Entlassungen
  • Fahrten zu oder von Anschlussheilbehandlungen (kurz AHB bzw. Kur)
  • Verlegungen, von einem Krankenhaus zu einem anderen Krankenhaus – außer Verlegungen in ein heimatnahes Krankenhaus (Genehmigungspflicht)
  • Fahrten zu einer ambulanten OP nach §115b SGB V
  • Fahrten zu einer vorstationären Voruntersuchung - max. 5 Tage vor Beginn einer voll- oder teilstationären Behandlung
  • Fahrten zu einer Nachkontrolluntersuchung(en) nach einem stationären Aufenthalt oder einer ambulanten OP nach §115b SGB V - max. 14 Tage nach einer voll- oder teilstationären Behandlung

Ambulante Fahrten, werden generell bei Vorliegen folgender Voraussetzungen übernommen:
  • Behindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, BI oder H
  • mindestens die Pflegestufe II


Bei einer vorübergehenden Mobilitätseinschränkung, z.B. Sprunggelenksfraktur o. ä., ist es eine Kann- Bestimmung, ob Transportkosten von Ihrer Krankenkasse übernommen werden.

Geregelt werden die oben genannten Sachverhalte in der bundesweit gültigen Krankentransportrichtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit.

Wir bieten alle unsere Leistungen natürlich auch als Privatleistung an.

Für ein unverbindliches Angebot oder bei Unklarheiten stehen wir Ihnen gern für Sie kostenlos unter 0800 100 777 5 zur Verfügung.